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Zitierfest

GRCh · Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Art. 32 GRCh – Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.

Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte.

Rechtsprechung zu Art. 32 GRCh

Eine Entscheidung zitiert Art. 32 GRCh.

  • EuG, Urt. v. 10.12.2015 – T-512/12 · Achte Kammer

    Front populaire pour la libération de la saguia-el-hamra et du rio de oro (Front Polisario) gegen Rat der Europäischen Union. Außenbeziehungen – Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und Marokko – Gegenseitige Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen …

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