(1) Den Gemeinden steht in ihrem Gebiet die Erfüllung aller öffentlichen Aufgaben zu. Ausnahmen bedürfen eines Gesetzes.
(2) Die Gemeindeaufgaben sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.
GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
(1) Den Gemeinden steht in ihrem Gebiet die Erfüllung aller öffentlichen Aufgaben zu. Ausnahmen bedürfen eines Gesetzes.
(2) Die Gemeindeaufgaben sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 6 GO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 6 GO? Zitiere den Wortlaut.“