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Zitierfest

GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Art. 57 GO – Aufgaben des eigenen Wirkungskreises

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Im eigenen Wirkungskreis sollen die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Feuersicherheit, der öffentlichen Reinlichkeit, des öffentlichen Verkehrs, der Gesundheit, der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe, des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung, der Jugendertüchtigung, des Breitensports und der Kultur- und Archivpflege; hierbei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen. Die Verpflichtung, diese Aufgaben zu erfüllen, bestimmt sich nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Gemeinden sind unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten. Sonstige gesetzlich festgelegte Verpflichtungen der Gemeinden bleiben unberührt.

(3) Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen.

Rechtsprechung zu Art. 57 GO

9 Entscheidungen zitieren Art. 57 GO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 13.04.2011 – 1 StR 592/10 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Strafsenat

    Untreue: Haushaltsrechtswidrige Kreditaufnahme als Untreuehandlung von Bürgermeister und Kämmerer

  • BVerwG, Urt. v. 24.06.2026 – 9 A 2.26 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: Eine Gemeinde kann in einem Anfechtungsprozess gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 18 NABEG hinsichtlich der vorausgehenden Entscheidung der Bundesfachplanung nur die Verletzung solcher Vorschriften rügen, die ihrem Schutz dienen. Sie hat auch insofern keinen Vollüberprüfungsanspruch.
  • BVerwG, Beschl. v. 26.06.2025 – 8 BN 1.24 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Einbeziehung eines Grundstücks eines Wasserverbandsmitglieds in den Geltungsbereich einer weiteren gemeindlichen Wasserabgabesatzungen; Benutzungszwang; Normenkontrolle

  • BGH, Beschl. v. 12.11.2024 – VIII ZB 36/23 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. In Fällen, in denen die Klagepartei Ansprüche aus abgetretenem Recht verfolgt, richtet sich die Rechtswegzuordnung maßgeblich nach dem Gepräge des Rechtsverhältnisses zwischen dem Zedenten und dem Schuldner (Vergleiche BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 - III ZB 18/13, BGHZ 198, 105 Rn. 7, 9 f.; BSG, Beschluss vom 30. September 2014 - B 8 SF 1/14 R, juris Rn. 8). 2. Es handelt sich daher um eine …
  • BVerwG, Urt. v. 13.03.2024 – 11 A 12/23 (amtliche Veröffentlichung) · 11. Senat

    Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 NABEG zu Recht ergangen ist, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses. 2. Beabsichtigte rechtliche Änderungen, etwa der Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung, können sonstige erhebliche Veränderungen an einem Grundstück im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NABEG sein.
  • BVerwG, Urt. v. 13.03.2024 – 11 A 11/23 (amtliche Veröffentlichung) · 11. Senat

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