Gemeinderatsmitglieder dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nur als gesetzliche Vertreter geltend machen.
GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
Art. 50 GO – Einschränkung des Vertretungsrechts
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
Rechtsprechung zu Art. 50 GO
Eine Entscheidung zitiert Art. 50 GO.
BGH, Urt. v. 22.09.2011 – IX ZR 1/11 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Zivilsenat
Leitsatz: Erkennt der Schuldner einen Anspruch aus einem Rechtsverhältnis an, welches sich im Grenzbereich eines gesetzlichen Verbotes bewegt, dessen Eingreifen indes ernstlich zweifelhaft ist, so geschieht dies mangels anderer Anhaltspunkte auch, um eine etwaige rechtshindernde Einwendung infolge des Verbotes auszuräumen, wenn dem Schuldner dieses Risiko des Gläubigers bewusst ist. Die Rechtsbeständigkeit …
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