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Zitierfest

GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Art. 50 GO – Einschränkung des Vertretungsrechts

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Gemeinderatsmitglieder dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nur als gesetzliche Vertreter geltend machen.

Rechtsprechung zu Art. 50 GO

Eine Entscheidung zitiert Art. 50 GO.

  • BGH, Urt. v. 22.09.2011 – IX ZR 1/11 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Erkennt der Schuldner einen Anspruch aus einem Rechtsverhältnis an, welches sich im Grenzbereich eines gesetzlichen Verbotes bewegt, dessen Eingreifen indes ernstlich zweifelhaft ist, so geschieht dies mangels anderer Anhaltspunkte auch, um eine etwaige rechtshindernde Einwendung infolge des Verbotes auszuräumen, wenn dem Schuldner dieses Risiko des Gläubigers bewusst ist. Die Rechtsbeständigkeit …

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