Der Stellenplan (Art. 64 Abs. 2 Satz 2) ist einzuhalten. Abweichungen sind nur im Rahmen des Art. 68 Abs. 3 Nr. 2 zulässig.
GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
Art. 44 GO – Stellenplan
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 44 GO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 44 GO? Zitiere den Wortlaut.“