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Zitierfest

GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Art. 31 GO – Zusammensetzung des Gemeinderats

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Der Gemeinderat besteht aus der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister und den Gemeinderatsmitgliedern.

(2) Die Gemeinderatsmitglieder werden in ehrenamtlicher Eigenschaft gewählt. Ihre Zahl, einschließlich weiterer Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, beträgt in Gemeinden

mitbis zu1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 8,
mit mehr als1 000 bis zu2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 12,
mit mehr als2 000 bis zu3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 14,
mit mehr als3 000 bis zu5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 16,
mit mehr als5 000 bis zu10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 20,
mit mehr als10 000 bis zu20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 24,
mit mehr als20 000 bis zu30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 30,
mit mehr als30 000 bis zu50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 40,
mit mehr als50 000 bis zu100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 44,
mit mehr als100 000 bis zu200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 50,
mit mehr als200 000 bis zu500 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 60.

Die Zahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder einschließlich weiterer Bürgermeisterinnen und Bürgermeister beträgt in der Stadt Nürnberg 70 und in der Landeshauptstadt München 80. Sinkt die Einwohnerzahl in einer Gemeinde unter eine der in Satz 2 genannten Einwohnergrenzen, so ist die Zahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erst in der übernächsten Wahlzeit auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl zu verringern.

(3) Ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder können nicht sein:

  • 1. Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Gemeinde,
  • 2. Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,
  • 3. leitende Beamtinnen und Beamte sowie leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 % beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
  • 4. Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befasst sind, ausgenommen die gewählte Stellvertretung der Landrätin oder des Landrats,
  • 5. ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder einer anderen Gemeinde,
  • 6. die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister der eigenen oder einer anderen Gemeinde,
  • 7. eine Landrätin oder ein Landrat in einer kreisfreien Gemeinde,
  • 8. eine Kreisrätin oder ein Kreisrat in einer kreisfreien Gemeinde.

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt ist oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen; dies gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.

(4) Alle Gemeinderatsmitglieder sind in der ersten nach ihrer Berufung stattfindenden öffentlichen Sitzung in feierlicher Form zu vereidigen. Die Eidesformel lautet:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Erklärt ein Gemeinderatsmitglied, daß es aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat es an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten. Den Eid nimmt die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister ab. Die Eidesleistung entfällt für die Gemeinderatsmitglieder, die im Anschluß an ihre Amtszeit wieder zum Gemeinderatsmitglied der gleichen Gemeinde gewählt wurden.

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