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Zitierfest

GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Art. 29 GO – Hauptorgane

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Die Gemeinde wird durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister selbständig entscheidet (Art. 37).

Rechtsprechung zu Art. 29 GO

4 Entscheidungen zitieren Art. 29 GO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuG, Urt. v. 02.10.2001 – T-222/99, T-327/99 und T-329/99 · Dritte erweiterte Kammer

    Jean-Claude Martinez, Charles de Gaulle, Front national und Emma Bonino und andere gegen Europäisches Parlament. Nichtigkeitsklage - Handlung des Europäischen Parlaments betreffend eine Bestimmung seiner Geschäftsordnung - Erklärung über die Bildung einer Fraktion gemäß Artikel 29 der …

  • BGH, Urt. v. 18.11.2016 – V ZR 266/14 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt; infolgedessen wird die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat.
  • BGH, Beschl. v. 18.03.2016 – V ZR 266/14 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts wird angefragt, ob dieser daran festhält, dass eine bayerische Gemeinde durch ihren ersten Bürgermeister nur dann wirksam vertreten wird, wenn die nach der gemeindeinternen Kompetenzverteilung für die Rechtshandlung erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats erfolgt ist.
  • BGH, Urt. v. 24.10.2024 – III ZR 48/23 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Angemessene Bearbeitungszeit eines Bauantrags, Kollegialgerichtsrichtlinie, enteignungsgleicher Eingriff 1. Zur Frage der amtspflichtwidrigen Verzögerung der Entscheidung über einen Bauantrag, die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in Verbindung mit kommunalem Ortsrecht einem beschließenden Ausschuss übertragen ist. 2. Die Gemeinde ist nicht unmittelbar im …

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