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Zitierfest

GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Art. 22 GO – Verwaltungs- und Finanzhoheit

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Die Hoheitsgewalt der Gemeinde umfaßt das Gemeindegebiet und seine gesamte Bevölkerung (Gemeindehoheit).

(2) Die Gemeinden haben das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln. Sie sind insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzbedarfs Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Zu diesem Zweck ist ihnen das Recht zur Erhebung eigener Steuern und sonstiger Abgaben im ausreichenden Maß zu gewährleisten.

(3) Der Staat hat den Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere Mittel im Rahmen des Staatshaushalts zuzuweisen.

Rechtsprechung zu Art. 22 GO

Eine Entscheidung zitiert Art. 22 GO.

  • BGH, Urt. v. 21.02.2017 – 1 StR 296/16 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Strafsenat

    Leitsatz: Zur Bedeutung des kommunalrechtlichen Spekulationsverbots für die Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 266 StGB bei dem Umgang mit haushaltsrechtlichen Bindungen unterliegendem Vermögen.

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