Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist die Einwohnerzahl maßgebend, die bei der letzten Wahl der Gemeinderatsmitglieder zugrundegelegt wurde. Art. 34 Abs. 3 bleibt unberührt.
GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
Art. 119 GO – Einwohnerzahl
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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„Was regelt Art. 119 GO? Zitiere den Wortlaut.“