Zum Inhalt springen
Zitierfest

GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Art. 119 GO – Einwohnerzahl

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist die Einwohnerzahl maßgebend, die bei der letzten Wahl der Gemeinderatsmitglieder zugrundegelegt wurde. Art. 34 Abs. 3 bleibt unberührt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 119 GO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 119 GO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten