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Zitierfest

GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Art. 117 GO – Genehmigungsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Genehmigungen erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110).

(2) Gemeindliche Beschlüsse sowie Geschäfte des bürgerlichen Rechts erlangen Rechtswirksamkeit erst mit der Erteilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung.

(3) Die Anträge auf Erteilung der Genehmigungen sind ohne schuldhafte Verzögerung zu verbescheiden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 117 GO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 117 GO? Zitiere den Wortlaut.“

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