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Zitierfest

GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Art. 108 GO – Sinn der staatlichen Aufsicht

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Die Aufsichtsbehörden sollen die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 108 GO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 108 GO? Zitiere den Wortlaut.“

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