Die Gemeinde kann das Ermitteln von Ansprüchen und von Zahlungsverpflichtungen, das Vorbereiten der entsprechenden Kassenanordnungen, die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße und sichere Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind.
GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
Art. 101 GO – Übertragung von Kassen- und Rechnungsgeschäften
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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„Was regelt Art. 101 GO? Zitiere den Wortlaut.“