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Zitierfest

GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Art. 101 GO – Übertragung von Kassen- und Rechnungsgeschäften

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Die Gemeinde kann das Ermitteln von Ansprüchen und von Zahlungsverpflichtungen, das Vorbereiten der entsprechenden Kassenanordnungen, die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße und sichere Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 101 GO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 101 GO? Zitiere den Wortlaut.“

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