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Zitierfest

GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Art. 10 GO – Gemeindegebiet und Bestandsgarantie

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Jeder Teil des Staatsgebiets ist grundsätzlich einer Gemeinde zugewiesen. Die Gesamtheit der zu einer Gemeinde gehörenden Grundstücke bildet das Gemeindegebiet.

(2) Die Gemeinden haben ein Recht auf Erhaltung ihres Bestands und ihres Gebiets unbeschadet der Vorschrift des Art. 11.

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„Was regelt Art. 10 GO? Zitiere den Wortlaut.“

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