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Zitierfest

GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Art. 1 GO – Begriff

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Sie bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 1 GO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 1 GO? Zitiere den Wortlaut.“

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