Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderfinanzbuchhaltungen zu erledigen. Sie sollen mit der Finanzbuchhaltung der Gemeinde verbunden werden. Für Sonderfinanzbuchhaltungen gilt § 90 entsprechend.
GO SH · Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003
§ 99 GO SH – Sonderfinanzbuchhaltungen
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 99 GO SH verweisen
- § 90 GO SH – Finanzbuchhaltung
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