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Zitierfest

GO SH · Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003

§ 96 GO SH – Nichtrechtsfähige örtliche Stiftungen

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Für das Vermögen der nichtrechtsfähigen örtlichen Stiftungen gelten die Vorschriften des 1. Abschnitts. Es ist im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde kann den Stiftungszweck umwandeln, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder aufheben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 96 GO SH verweisen