Die Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten und eine wirksame und kostengünstige Aufgabenerfüllung sicherzustellen.
GO SH · Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003
§ 8 GO SH – Wirtschaftliche Aufgabenerfüllung
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
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„Was regelt § 8 GO SH? Zitiere den Wortlaut.“