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Zitierfest

GO SH · Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003

§ 79 GO SH – Erlass der Haushaltssatzung

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit den vorgeschriebenen Anlagen werden von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten.

(2) Die von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit den Anlagen sind der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Jeder kann Einsicht in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen nehmen. In der Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist darauf hinzuweisen.