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Zitierfest

GO SH · Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003

§ 66 GO SH – Stadträtinnen und Stadträte

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Die Einstellung von Stadträtinnen und Stadträten ist nur in Städten über 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner zulässig. Ihre Zahl beträgt nach näherer Regelung in der Hauptsatzung

in kreisangehörigen Städten bis 40 000 Einwohnerinnen und Einwohner höchstens 1,

in kreisangehörigen Städten bis 60 000 Einwohnerinnen und Einwohner höchstens 2,

in kreisangehörigen Städten

über 60 000 Einwohnerinnen und Einwohner höchstens 3,

in kreisfreien Städten höchstens 5.

(2) Die Hauptsatzung kann für die Stadträtinnen und Stadträte andere Amtsbezeichnungen vorsehen.