Zum Inhalt springen
Zitierfest

GO SH · Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003

§ 64 GO SH – Gesetzliche Vertretung

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Stadt.

(2) Erklärungen, durch die die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, für deren oder dessen Vertretung § 62 gilt, handschriftlich zu unterzeichnen.

(3) § 56 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.