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Zitierfest

GO SH · Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003

§ 61 GO SH – Wahl, Rechtsstellung und Abwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Für die hauptamtliche Bürgermeisterin oder den hauptamtlichen Bürgermeister gelten die §§ 25 und 57 bis 57 d entsprechend.

(2) In kreisfreien und in Großen kreisangehörigen Städten kann die Hauptsatzung die Amtsbezeichnung "Oberbürgermeisterin" für die Bürgermeisterin oder "Oberbürgermeister" für den Bürgermeister vorsehen.

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