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Zitierfest

GO SH · Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003

§ 6 GO SH – Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Einwohnerin oder Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt.

(2) Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde sind die zur Gemeindevertretung wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner. Die Bürgerrechte ruhen, solange die Bürgerin oder der Bürger in der Ausübung des Wahlrechts behindert ist.