Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Stellvertretenden werden vor ihrem Amtsantritt von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung vereidigt. Sie leisten den Beamteneid.
GO SH · Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003
§ 58 GO SH – Vereidigung
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.