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Zitierfest

GO SH · Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003

§ 45a GO SH – Hauptausschuss

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) In hauptamtlich verwalteten Gemeinden wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte einen Hauptausschuss. Die oder der Vorsitzende wird aus der Mitte der Gemeindevertretung gewählt.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Mitglied des Hauptausschusses ohne Stimmrecht.

(3) Für den Hauptausschuss gelten im Übrigen die Vorschriften über die Ausschüsse entsprechend.