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Zitierfest

GO SH · Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003

§ 39 GO SH – Beschlussfassung

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Beschlüsse der Gemeindevertretung werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Es wird offen abgestimmt.

(3) Es kann nur über Anträge abgestimmt werden, die vorher schriftlich festgelegt worden sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 39 GO SH verweisen

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