Ehrenbeamtinnen und -beamte haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln. Das gilt auch für andere ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, stellt die Gemeindevertretung fest; sie kann diese Befugnis übertragen.
GO SH · Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003
§ 23 GO SH – Treuepflicht
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 23 GO SH verweisen
- § 32 GO SH – Rechte und Pflichten
- § 134 GO SH – Ordnungswidrigkeiten
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