(1) Bürgerinnen und Bürger können die Übernahme eines Ehrenamts oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnen oder ihre Abberufung verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Gemeindevertretung; sie kann die Entscheidung übertragen.
(2) Als wichtiger Grund im Sinne des Absatzes 1 gilt besonders, wenn die Bürgerin oder der Bürger
- 1. bereits mehrere öffentliche Ehrenämter innehat,
- 2. ein geistliches Amt verwaltet,
- 3. ein öffentliches Amt verwaltet, soweit die Anstellungsbehörde feststellt, dass das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit mit ihren oder seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist,
- 4. schon sechs Jahre als Mitglied der Gemeindevertretung tätig war oder ein öffentliches Ehrenamt ausgeübt hat,
- 5. bereits mehrere Vormundschaften; Pflegschaften oder Betreuungen führt,
- 6. häufig oder langdauernd von der Gemeinde geschäftlich abwesend ist,
- 7. anhaltend krank ist,
- 8. mindestens 60 Jahre alt ist,
- 9. durch die Ausübung des Ehrenamts oder der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Fürsorge für den Haushalt der Familie besonders belastet wird.
(3) Ehrenbeamtinnen und -beamte und ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger können abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person
- 1. ihre Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat oder
- 2. ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
Wer abberufen wird, scheidet aus dem Ehrenamt oder der ehrenamtlichen Tätigkeit aus. Die §§ 25 und 40 a bleiben unberührt.