Wirtschaftliche Unternehmen und Gesellschaften sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. Sie sollen für die technische und wirtschaftliche Entwicklung notwendige Rücklagen aus dem Jahresgewinn bilden und mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaften.
GO SH · Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003
§ 107 GO SH – Wirtschaftsgrundsätze
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 107 GO SH verweisen
- § 105 GO SH – Beteiligungen an Genossenschaften und an anderen privatrechtlichen Vereinigungen
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