Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit sollen als Eigenbetrieb geführt werden, wenn deren Art und Umfang einer selbständigen Wirtschaftsführung bedürfen. Die Organisation und die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe werden durch die Eigenbetriebsverordnung und durch die Betriebssatzung geregelt.
GO SH · Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003
§ 106 GO SH – Eigenbetriebe
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 106 GO SH verweisen
- § 93 GO SH – Gesamtabschluss
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