Die teilweise oder vollständige Veräußerung eines wirtschaftlichen Unternehmens oder einer Beteiligung an einer Gesellschaft sowie andere Rechtsgeschäfte, durch die die Gemeinde ihren Einfluss verliert oder vermindert, sind nur zulässig, wenn dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird. Das gleiche gilt für Einrichtungen nach § 101 Abs. 4.
GO SH · Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003
§ 103 GO SH – Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 103 GO SH verweisen
- § 28 GO SH – Vorbehaltene Entscheidungen
- § 105 GO SH – Beteiligungen an Genossenschaften und an anderen privatrechtlichen Vereinigungen