Die Beigeordneten dürfen untereinander nicht Angehörige sein.
GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung
§ 72 GO NRW – Gründe der Ausschließung vom Amt
Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 72 GO NRW verweisen
- Eingangsformel GO NRW
- § 31 GO NRW – Ausschließungsgründe