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Zitierfest

GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

§ 72 GO NRW – Gründe der Ausschließung vom Amt

Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.

Die Beigeordneten dürfen untereinander nicht Angehörige sein.

Verweise

Vorschriften, die auf § 72 GO NRW verweisen