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Zitierfest

GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

§ 61 GO NRW – Planung der Verwaltungsaufgaben

Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.

Im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien entscheidet der Hauptausschuß über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister den Hauptausschuß regelmäßig und frühzeitig über solche Planungsvorhaben zu unterrichten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 61 GO NRW verweisen

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