Zum Inhalt springen
Zitierfest

GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

§ 21 GO NRW – Einwohner und Bürger

Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.

(1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt.

(2) Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 GO NRW verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 21 GO NRW nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 21 GO NRW? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten