Zum Inhalt springen
Zitierfest

GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

§ 2 GO NRW – Wirkungskreis

Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.

Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 GO NRW verweisen