Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung.
GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung
§ 2 GO NRW – Wirkungskreis
Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 2 GO NRW verweisen
- Eingangsformel GO NRW
- § 4 GO NRW – Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden
- § 135 GO NRW – Inkrafttreten