Zum Inhalt springen
Zitierfest

GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

§ 17 GO NRW – Gebietsänderungen

Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeindegrenzen geändert, Gemeinden aufgelöst oder neugebildet werden.

(2) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Gemeindeverbänden berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen unmittelbar auch die Änderung der Gemeindeverbandsgrenzen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 GO NRW verweisen