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Zitierfest

GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

§ 103 GO NRW – Örtliche Prüfung der Eigenbetriebe

Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.

(1) Die örtliche Prüfung der Eigenbetriebe richtet sich nach § 114.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen, die nach § 107 Absatz 2 entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geführt werden.

(3) § 101 Absatz 6 ist zu beachten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 103 GO NRW verweisen