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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 70 GNotKG – Gemeinschaften zur gesamten Hand

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Ist oder wird eine Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen, sind bei der Berechnung des Geschäftswerts die Anteile an der Gesamthandsgemeinschaft wie Bruchteile an dem Grundstück zu behandeln. Im Zweifel gelten die Mitglieder der Gemeinschaft als zu gleichen Teilen am Gesamthandsvermögen beteiligt.

(2) Ist eine Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen und wird nunmehr ein Mitberechtigter der Gesamthandsgemeinschaft als Eigentümer oder werden nunmehr mehrere Mitberechtigte als Miteigentümer eingetragen, beträgt der Geschäftswert die Hälfte des Werts des Grundstücks. Geht das Eigentum an dem Grundstück zu einem Bruchteil an einen oder mehrere Mitberechtigte der Gesamthandsgemeinschaft über, beträgt der Geschäftswert insoweit die Hälfte des Werts dieses Bruchteils.

(3) Ein grundstücksgleiches oder sonstiges Recht steht einem Grundstück gleich; die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Rechte, die im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Dabei treten an die Stelle der Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das Registergericht.

(4) (weggefallen)

Rechtsprechung zu § 70 GNotKG

Eine Entscheidung zitiert § 70 GNotKG.

  • OLG Bamberg, Beschl. v. 25.04.2025 – 10 Wx 6/25 e · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung führt nicht zu einem Eigentumsübergang vom bisherigen Eigentümer, etwa einer Gesamthandsgemeinschaft, auf den Höchstbietenden, sondern begründet einen originären Eigentumserwerb, weshalb es bei einem Grundstückserwerb für das höchstbietende Mitglied einer solchen Gemeinschaft keine Gebührenprivilegierung nach § 70 Abs. 2 GNotKG gibt. (Rn. 11 – 16)

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