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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 7 GNotKG – Elektronische Akte, elektronisches Dokument

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 GNotKG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7 GNotKG? Zitiere den Wortlaut.“

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