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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 68 GNotKG – Verhandlung über Dispache

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Geschäftswert in dem Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache ist die Summe der Anteile, die die an der Verhandlung Beteiligten an dem Schaden zu tragen haben.

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„Was regelt § 68 GNotKG? Zitiere den Wortlaut.“

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