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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 50 GNotKG – Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung

  • 1. über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts;
  • 2. zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache;
  • 3. zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um
  • a) ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks,
  • b) ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt, 20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten;
  • 4. zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.

Verweise

Vorschriften, die auf § 50 GNotKG verweisen

Rechtsprechung zu § 50 GNotKG

Eine Entscheidung zitiert § 50 GNotKG.

  • BGH, Beschl. v. 16.11.2017 – V ZB 124/17 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Geschäftswert einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung von Wohngebäuden entspricht auch dann gemäß § 50 Nr. 3 Buchstabe a GNotKG 20 % des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks, wenn es sich um sog. gewerbliche Wohngebäude handelt, wenn also der Verpflichtete die zu errichtenden Wohngebäude z.B. verkaufen oder vermieten will.

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