Wird bei der Bestellung eines Erbbaurechts als Entgelt ein Erbbauzins vereinbart, ist Geschäftswert der nach § 52 errechnete Wert des Erbbauzinses. Ist der nach § 49 Absatz 2 errechnete Wert des Erbbaurechts höher, so ist dieser maßgebend.
GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
§ 43 GNotKG – Erbbaurechtsbestellung
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 43 GNotKG verweisen
- § 19 GNotKG – Einforderung der Notarkosten
Rechtsprechung zu § 43 GNotKG
Eine Entscheidung zitiert § 43 GNotKG.
OLG München, Beschl. v. 29.04.2024 – 11 W 554/24 e · 11. Zivilsenat
Leitsatz: Zur Frage, ob bzw. welche Gerichtskosten für die Grundbucheintragung eines Vorkaufsrechts an einem Grundstück für den hieran Erbbauberechtigten entstehen. (Rn. 8 – 9)
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