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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 43 GNotKG – Erbbaurechtsbestellung

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Wird bei der Bestellung eines Erbbaurechts als Entgelt ein Erbbauzins vereinbart, ist Geschäftswert der nach § 52 errechnete Wert des Erbbauzinses. Ist der nach § 49 Absatz 2 errechnete Wert des Erbbaurechts höher, so ist dieser maßgebend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 43 GNotKG verweisen

Rechtsprechung zu § 43 GNotKG

Eine Entscheidung zitiert § 43 GNotKG.

  • OLG München, Beschl. v. 29.04.2024 – 11 W 554/24 e · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Frage, ob bzw. welche Gerichtskosten für die Grundbucheintragung eines Vorkaufsrechts an einem Grundstück für den hieran Erbbauberechtigten entstehen. (Rn. 8 – 9)

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