Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem Recht lasten, werden bei Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten eines Nachlasses, einer sonstigen Vermögensmasse und im Fall einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auch für deren Verbindlichkeiten.
GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
§ 38 GNotKG – Belastung mit Verbindlichkeiten
Rechtsprechung zu § 38 GNotKG
6 Entscheidungen zitieren § 38 GNotKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
OLG München, Beschl. v. 18.12.2025 – 11 W 964/24 e · 11. Zivilsenat
Geschäftswertbestimmung bei Einbringung eines mit Nießbrauch belasteten Grundstücksanteilen nach dem Bruttoprinzip des § 38 GNotKG
OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.10.2025 – 11 WF 27/25 · 11. Zivilsenat
Leitsatz: Der im Rahmen der Vermögenssorge tätige berufsmäßige Ergänzungspfleger ist nicht an die Wertobergrenze gem. § 46 Abs. 3 FamGKG gebunden, wenn er anwaltsspezifische Tätigkeiten nach anwaltlichen Gebühren abrechnet. (Rn. 49 – 59)
BGH, Beschl. v. 23.07.2024 – II ZB 3/24 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: Für die Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH ist innerhalb der durch § 105 Abs. 1 Satz 2 und § 108 Abs. 5 GNotKG vorgegebenen Grenzen der den Ausgabepreis übersteigende Wert des auszugebenen Geschäftsanteils maßgeblich. Dies gilt auch, wenn der Kapitalerhöhungsbeschluss im Rahmen einer Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz beim übernehmenden …
OLG München, Beschl. v. 13.05.2024 – 16 WF 467/24 e · 16. Zivilsenat
Eigenständiger Anspruch des berufsmäßigen Ergänzungspflegers auf Aufwendungsersatz
OLG München, Beschl. v. 29.04.2024 – 11 W 554/24 e · 11. Zivilsenat
Leitsatz: Zur Frage, ob bzw. welche Gerichtskosten für die Grundbucheintragung eines Vorkaufsrechts an einem Grundstück für den hieran Erbbauberechtigten entstehen. (Rn. 8 – 9)
BGH, Beschl. v. 16.09.2015 – V ZB 194/14 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Das Fehlen der Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG steht der Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht entgegen, wenn sichergestellt ist, dass diese Entscheidung so rechtzeitig vor der beabsichtigten Abschiebung ergeht, dass der Betroffene noch im Inland eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung in die Wege leiten kann. 2. Beruhen Ausreisepflicht oder …