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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 32 GNotKG – Mehrere Kostenschuldner

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.

Rechtsprechung zu § 32 GNotKG

Eine Entscheidung zitiert § 32 GNotKG.

  • BGH, Beschl. v. 19.01.2017 – V ZB 79/16 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Die bloße Bitte um Verlegung eines Beurkundungstermins stellt sich auch aus dem objektivierten Empfängerhorizont des Notars regelmäßig nicht als eigenständiges Ersuchen um amtliches Tätigwerden dar, sondern lediglich als notwendige Mitwirkung an der Vorbereitung der Beurkundung.

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