Die Notarkosten schuldet, wer
- 1. den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
- 2. die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder
- 3. für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Die Notarkosten schuldet, wer
Eine Entscheidung zitiert § 29 GNotKG.
OLG München, Beschl. v. 18.12.2025 – 11 W 964/24 e · 11. Zivilsenat
Geschäftswertbestimmung bei Einbringung eines mit Nießbrauch belasteten Grundstücksanteilen nach dem Bruttoprinzip des § 38 GNotKG