Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
§ 15 GNotKG – Abhängigmachung bei Notarkosten
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Rechtsprechung zu § 15 GNotKG
Eine Entscheidung zitiert § 15 GNotKG.
BGH, Beschl. v. 16.10.2014 – V ZB 223/12 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: Der mit dem Vollzug eines Kaufvertrags betraute Notar kann ein Tätigwerden hinsichtlich der Eigentumsumschreibung nicht nach § 141 i.V.m. § 10 Abs. 1 KostO mit der Begründung verweigern, der Käufer habe Gebührenansprüche noch nicht erfüllt.
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