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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 15 GNotKG – Abhängigmachung bei Notarkosten

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

Rechtsprechung zu § 15 GNotKG

Eine Entscheidung zitiert § 15 GNotKG.

  • BGH, Beschl. v. 16.10.2014 – V ZB 223/12 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Der mit dem Vollzug eines Kaufvertrags betraute Notar kann ein Tätigwerden hinsichtlich der Eigentumsumschreibung nicht nach § 141 i.V.m. § 10 Abs. 1 KostO mit der Begründung verweigern, der Käufer habe Gebührenansprüche noch nicht erfüllt.

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