Bei der Beurkundung von Anmeldungen zu einem in § 105 genannten Register und zum Vereinsregister beträgt der Geschäftswert höchstens 1 Million Euro. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Anmeldungen in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden.
GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
§ 106 GNotKG – Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 106 GNotKG verweisen
- § 19 GNotKG – Einforderung der Notarkosten
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