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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 101 GNotKG – Annahme als Kind

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Geschäftswert 5 000 Euro.

Verweise

Vorschriften, die auf § 101 GNotKG verweisen