In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Geschäftswert 5 000 Euro.
GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
§ 101 GNotKG – Annahme als Kind
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 101 GNotKG verweisen
- § 19 GNotKG – Einforderung der Notarkosten