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Zitierfest

GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

§ 72 GmbHG – Vermögensverteilung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.

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