Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.
GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 72 GmbHG – Vermögensverteilung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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