Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.
GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 57j GmbHG – Verteilung der Geschäftsanteile
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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