Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.
GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 44 GmbHG – Stellvertreter von Geschäftsführern
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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