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Zitierfest

GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

§ 44 GmbHG – Stellvertreter von Geschäftsführern

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 44 GmbHG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 44 GmbHG? Zitiere den Wortlaut.“

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